Wer wir sind
Andrea M. Scharf
Martina Rückel-Schmidt
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Aufträgen aller Art (Beratung, Organisationsentwicklung, Support, Training, Coaching) zwischen Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt und dem jeweiligen Auftraggeber.
Wenn nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden AGB als für sich verbindlich an.

I. Vertragliche Angelegenheiten

1. Auftragsannahme
Angebote von Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt sind sämtlich freibleibend und unverbindlich. Eine Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge werden in jedem Falle schriftlich bestätigt und gelten als rechtsgültig erteilt, wenn sie nicht unverzüglich (d.h. spätestens 3 Werktage nach Zugang) der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber schriftlich widerrufen werden.

2. Rücktritt des Auftraggebers / Annahmeverzug
Maßnahmentyp A: Trainings, Workshops, Teamentwicklungen
Der Auftragsgeber kann bis 6 Wochen vor Seminarbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten durch den Auftraggeber verlangen wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen. Dieser berechnet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem vereinbarten Honorar wie folgt:

Ab 42 Tage vor Auftragsbeginn: keine Kosten
Ab 29 Tage bis 6 Wochen vor Auftragsbeginn: 30 %
Ab 15 Tage bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
Ab 4 Tage bis 2 Wochen vor Auftragsbeginn 80 % des vereinbarten Honorars
Ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars

Maßnahmentyp B: Beratung laufender Projekte, Personalentwicklungsberatung, Coaching
Der Auftraggeber kann bis 2 Wochen vor Beratungsbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten durch den Auftraggeber verlangen wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen. Dieser berechnet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem vereinbarten Honorar wie folgt:

- ab 2 Wochen vor Auftragsbeginn 30% des vereinbarten Honorars
- ab 1 Woche vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Honorars
- ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100% des vereinbarten Honorars
Im Übrigen gelten die Kündigungsregelungen in Ziffer 4 dieses Abschnittes.

Maßnahmentyp C: Organisationsentwicklungsprojekte
Der Auftraggeber kann bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Bei späteren Rücktritten durch den Auftraggeber wird angemessener Ersatz für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen verlangt. Dieser berechnet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung nach dem vereinbarten Honorar wie folgt:
Im übrigen gelten die Kündigungsregelungen in Ziffer 4 dieses Abschnittes.

Ab 42 Tage vor Auftragsbeginn: keine Kosten
Ab 29 Tage bis 6 Wochen vor Auftragsbeginn: 30 %
Ab 15 Tage bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn 50 % des vereinbarten Honorars
Ab 4 Tage bis 2 Wochen vor Auftragsbeginn 80 % des vereinbarten Honorars
Ab 3 Tage vor Auftragsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars

Maßgeblich für die Fristberechnung ist der schriftliche Eingang der Mitteilung beim Auftragnehmer. Können sich Auftraggeber und Auftragnehmer auf Alternativtermine einigen, so entfallen die oben genannten Stornoregelungen.
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug und unterlässt bzw. verzögert er Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er eine ihm obliegende Unterstützung, so kann der Auftragnehmer für die nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

3. Auftragsdurchführung / Leistungserfüllung
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die vereinbarte Leistung im Sinne eines Dienstvertrages. Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Erfolg.
Der individuelle Leistungsumfang und gegebenenfalls weitere Modalitäten werden durch die Auftragsbestätigung geregelt. Auftragsergänzungen, -abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von der beschriebenen Leistung (einschließlich einer evtl. Verkürzung oder Verlängerung der Maßnahme) können vor oder während der Durchführung der Maßnahme vorgenommen werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen die Maßnahme in ihrem Kern nicht völlig verändern.
Grundsätzlich sind die Leistungen des Auftragnehmers sowie die Mitwirkungsleitungen des Auftraggebers entsprechend der Regelung der Auftragsbestätigung zu erbringen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt nach Kräften bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und die in seiner Betriebssphäre liegenden, zur Auftragsdurchführung notwendigen, Voraussetzungen zur Auftragsdurchführung zu schaffen. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsbearbeitung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

4. Vertragsdauer, Kündigung
Maßnahmentyp A
Auftragsverhältnisse, die durch die Erbringung einer Einzelleistung erfüllt werden (Trainings, Workshops, Teamentwicklungen), bedürfen nach deren Erfüllung keiner Kündigung. Im Übrigen gelten die Stornierungsregelungen in Ziffer 2 dieses Abschnittes.

Maßnahmentyp B
Ein Auftragsverhältnis, innerhalb dessen Leistungen regelmäßig wiederkehrend erbracht werden (z.B. Beratung in laufenden Projekten, Personalentwicklungsberatung), ohne in explizit definierte Leistungsphasen bzw. Zeitabschnitte gegliedert zu sein (Dauerleistungsverhältnis), kann von beiden Seiten -so weit nicht anders geregelt- jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Maßnahmentyp C
Für den Fall, dass ein Auftrag durch explizit definierte Leistungsphasen bzw. Zeitabschnitte gegliedert ist (z.B. Organisationsentwicklungsprojekte), kann die Kündigung nur unter Einhaltung der Monatsfrist jeweils zum Ende einer solchen Leistungsphase bzw. Zeitabschnittes erfolgen. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Aufwendungen sowie entgangener Gewinn sind an Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt vom Auftraggeber voll zu vergüten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.

5. Schutz geistigen Eigentums
Alle von Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt gestellten Schulungsunterlagen und Lehrinhalte dienen ausschließlich der persönlichen Nutzung durch die vom Auftraggeber benannten Teilnehmer. Das Urheberrecht an den jeweiligen Skripten und allen weiteren Unterlagen, gleich welcher Art oder Verkörperung, gebührt allein dem Auftragnehmer oder, sofern entsprechend ausgewiesen, dem jeweiligen Autor oder Hersteller. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Skripten oder sonstige Materialien ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, in datenverarbeitenden Medien aufzunehmen, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen. Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen Verpflichtung zum Schutz geistigen Eigentums zahlt der Auftraggeber an diejeweilige Auftragnehmerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 1500 €. Weiter gehende Rechte oder Ansprüche der Auftragnehmerinnen auf darüber hinausgehenden Schadensersatz, auf Unterlassung und auf Beseitigung bleiben hiervon unberührt.


II. Honorierung / Rechnungslegung

1. Vergütung und Spesen

Die Vergütung der von Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt erbrachten Leistungen gliedert sich in Honorar und Spesen. Das Honorar bemisst sich - soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart - ausschließlich nach der effektiv und aufgewendeten Zeit. Je nach Auftrag vereinbaren wir Stunden- bzw. Tagessätze. In den Honorartarifen sind sämtliche Personalkosten sowie Betriebs- und Verwaltungskosten enthalten. Nicht in den Honorartarifen enthalten sind jedoch ggf. notwendige, auftragsspezifische Ausbildungskosten, Materialauslagen, Steuern und Gebühren, vom Auftraggeber direkt veranlasste Unkosten und Reisespesen. Diese werden in tatsächlich entstandener Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Rechnungen / Zahlungsfrist
Rechnungen werden nach Auftragsbeendigung bzw. Abschluss einer Leistungsphase/Zeitabschnitts (als Zwischenrechnung) gestellt. Bei einer Auftrags- bzw. Projektdauer von mehr als einem Monat wird am Ende jedes Monats eine Rechnung über die geleisteten Aufwände gestellt.
Rechnungen sind ohne Abzug von Skonti innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Ohne unverzügliche Beanstandung durch den Rechnungsempfänger gilt die Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

III. Nebenpflichten

1. Geheimhaltung

Die Vertragsparteinen verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung bzgl. aller Wahrnehmungen und mündlichen bzw. schriftlichen Absprachen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf alle Unterlagen, die sowohl zur Durchführung eines Auftrags oder Projekts gehören oder das Umfeld einer Projektdurchführung betreffen. Von der Geheimhaltungspflicht darf nur mit ausdrücklicher, vorheriger eingeholter und schriftlicher Einverständniserklärung der anderen Vertragspartei abgewichen werden. In jedem Fall besteht bei Zweifeln darüber, ob eine Information oder eine Wahrnehmung unter die Geheimhaltungspflicht fällt, eine unverzügliche gegenseitige Konsultationspflicht.
Verstößt eine der Vertragsparteien gegen die Geheimhaltungspflicht, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Absatz 1 genannten Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 als vereinbart.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im bisherigen Umfang zeitlich unbegrenzt weiter. Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt stellt sicher, dass alle zur Durchführung eines Auftrages eingesetzten Personen eine schriftliche Erklärung zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung abgeben.
Erklärung zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung abgeben.

2. Abwerbungsverbot
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Mitarbeiter gegenseitig abzuwerben und keinen Mitarbeiter einzustellen bzw. zu beschäftigen, der vor weniger als 12 Monaten noch im Dienste der jeweils anderen Vertragspartei gestanden hat. Bei Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe in Höhe des Jahresgehaltes des betreffenden Mitarbeiters bzw. mindestens € 52.000,00 zu zahlen. Ausnahmen nach gegenseitiger Absprache und in schriftlicher Form hinterlegt sind möglich.

IV. Haftung und Schadensersatz
Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt verpflichtet sich, den jeweiligen Auftrag sorgfältig auszuführen, übernimmt jedoch keine Erfolgshaftung. Ereignisse höherer Gewalt, wie Krankheiten oder Unfall der eingesetzten Mitarbeiter, Streik, Katastrophen etc. begründen keinen Haftungsanspruch. Im Übrigen haftet Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus wird jede Haftung, insbesondere für Folgeschäden (z.B. für entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter) ausdrücklich ausgeschlossen.

Soweit die Maßnahme in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stattfindet, ist dieser für die Ausstattung der Räume und die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten verantwortlich.

V. Sonstiges

1. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Für jegliche mit Andrea M. Scharf oder Martina Rückel-Schmidt geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem mit diesen Geschäftsbedingungen zusammenhängenden Vertrag und diesen Bedingungen ist München bzw. Augsburg, soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist bzw. keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw., falls der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der zu verklagenden Partei bei Klageerhebung unbekannt ist oder nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wurde.

2. Schiedsklausel
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts alle außergerichtlichen wie gerichtlichen Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

3. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des individuellen Vertrags oder ein Teil hieraus unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der AGB sowie des Vertrages im Übrigen unberührt. Entsprechendes gilt für die Undurchführbarkeit einer Bestimmung oder eines Teiles von ihr. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung haben die Parteien eine wirksame und/oder durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.


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